Sind Nebenjobs bei Kurzarbeit erlaubt?
Viele Branchen und Unternehmen sind stark von der Corona-Krise betroffen. Um Entlassungen zu verhindern, ordnen einige Firmen Kurzarbeit für ihre Arbeitnehmer an. Mitarbeiter erhalten durch den Zeitraum des Kurzarbeitergeldes weniger Gehalt. Sich einen Nebenjob bei Kurzarbeit zu suchen um sein Einkommen aufzubessern, ist daher für viele Arbeitnehmer sehr verlockend. Dazu kommt, dass sie durch die wirtschaftliche Situation neben ihrer eigentlichen Hauptbeschäftigung mehr Zeit haben, die sie durch eine Nebentätigkeit überbrücken können.
Viele Betroffene fragen sich demnach, ob es verboten ist als Kurzarbeiter nebenbei noch dazuzuverdienen. Und wie viel Gehalt darf ein Arbeitnehmer erhalten, wenn er während der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung annimmt? Der Gesetzgeber hat aktuell eine Änderung beschlossen, welche bis zum 31.10.2020 gilt.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anmeldung der Nebenbeschäftigung
Am besten fahren Arbeitnehmern, die bereits schon einen Nebenjob hatten, bevor Kurzarbeit verordnet wurde. In diesem Fall wird das zusätzliche Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und hat somit keine Auswirkungen auf die Höhe des staatlichen Geldes. Dabei ist es unwichtig, ob die Zweitbeschäftigung schon länger oder erst einen Tag vor Bezug des Kurzarbeitergeldes angefangen wurde.
Für Kurzarbeiter hat sich ein Nebenjob, der aufgrund finanzieller Einbußen angenommen wird, nicht immer gelohnt. Durch die neue Änderung hat sich dies geändert: In bestimmten systemrelevanten Bereichen wird nun der Nebenverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Bis zum 31.10.2020 gilt Folgendes:
- Systemrelevante Bereiche legen die Bundesländer fest: Generell gehören Berufe in der Landwirtschaft, Feuerwehr, Sicherheitsbehörde sowie im Transport, Personenverkehr, Gesundheitsbereich und in der Energieversorgung dazu.
- Das Entgelt aus dem Nebeneinkommen, welches zusammen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt, ist anrechnungsfrei und wirkt sich somit nicht auf das Kurzarbeitergeld aus.
- Bei „Kurzarbeiter Null“ kann demnach ein Einkommen in Höhe des eigentlichen Lohns verdient werden.
- Jedoch wird in nicht systemrelevanten Bereichen der Nebenjob vollständig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet (bei Beginn der Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld).
Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass Nebenjobs bei Kurzarbeit erlaubt sind. Durch die Änderung des Gesetzgebers können jetzt auch Kurzarbeiter, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, in systemrelevanten Bereichen mehr dazuverdienen. Zudem sollten Nebenjobs auch als Chance gesehen werden. Schließlich können Sie Erfahrungen in anderen Unternehmen sammeln und haben im Falle einer Kündigung zumindest eine kleine Einkommensquelle.
(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
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