Aktuelle Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Die geplanten Änderungen des AÜG treten zum 30.04.2011 (Drehtürklausel) bzw. 01.12.2011 in Kraft und beinhalten vor allem folgende Punkte:

1. die sog. Drehtürklausel, nach der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet, ausgeschieden sind, Gleichstellung mit den Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmern zu gewähren ist (bereits am 30.04.2011 in Kraft getreten).

 

2. die Verpflichtung der Entleiher, den in ihrem Betrieb tätigen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern

Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen (z.B.    Betriebskindergarten, Kantine, Personenbeförderung, Parkplätze) zu gewähren und sie

über freie Arbeitsplätze im Einsatzunternehmen zu unterrichten, die besetzt werden sollen. Die Informationen müssen für die Zeitarbeitnehmer zugänglich sein. Das kann ein Aushang am schwarzen Brett sein oder eine elektronische Bekanntgabe z.B. über Intranet, wenn die Zeitarbeitnehmer darauf auch Zugriff haben